Unterlagen aus Verkäufersicht

Der Verkäufer des Grundstücks muss dem Notar folgende Unterlagen zur Verfügung stellen: 

  • Nachweis steuerlicher Unbedenklichkeit des Verkäufers vom zuständigen Finanzamt,

  •  Bestätigung der örtlichen Gemeinde oder Kommune, dass keine Immobilienabgabe (sog. T.A.P., entspricht in etwa der Grundsteuer in Deutschland, siehe den Punkt Gemeindesteuern und Abgaben  in: Besteuerung des immobilienbesitzes in Griechenland) geschuldet wird,

  • sofern das Eigentum auf Erbschaft, elterlicher Verfügung oder Schenkung beruht, eine Bestätigung des zuständigen Finanzamtes, aus der sich ergibt, dass die jeweils geschuldete Steuer entrichtet worden ist,
  • Versicherungsnachweis des Verkäufers bei IKA (Sozialversicherungsträger), sofern erforderlich,

  • Bescheinigung der Energieeffizienz durch einen Bauingenieur (Energiepass),
  • Bestätigung eines Bauingenieurs, dass keine illegalen Bauten bestehen,
  •  sofern illegale Bauten festgestellt worden sind, die Bestätigung eines Bauingenieurs, dass das Verfahren gemäß Art. 24 des G 4014/2011abgeschlossen wurde,

  • Bestätigung des zuständigen Bauamtes, dass das Verfahren der Legalisierung/Behebung von Verstößen gegen Bauvorschriften oder Nutzungswechsel abgeschlossen worden ist,

  • topographischer Plan (Vermessungsplan),
  • Auszug aus dem Grundbuch,

  • Abschrift der Baugenehmigung, sofern diese nach dem 14.03.1983 erteilt wurde,
  • für den Fall, dass es sich bei dem Verkäufer um eine juristische Person handelt, eine Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes, dass keine Immobiliensteuer geschuldet wird,
  • Bescheinigung, dass die EnFIA entrichtet wurde.

Erforderliche Unterlagen aus Käufersicht