Dem Käufer obliegt die Beibringung folgender Unterlagen:
Zahlungsnachweis der Grunderwerbsteuer (F.M.A., siehe Punkt Besteuerung des Erwerbs von Grundstücken und älteren Wohnimmobilien in: Besteuerung des Immobilienerwerbs in Griechenland) vom zuständigen Finanzamt (der Käufer reicht eine hierfür vom Notar vorbereitete Erklärung beim Finanzamt ein),
griechische Steuernummer (handelt es sich bei dem Käufer um eine Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Griechenland hat, ist das Finanzamt für im Ausland wohnhafte Personen in Athen zuständig).
Der Kaufpreis wird in der Regel bereits bei Unterzeichnung des Vertrages per Bankscheck beglichen. Eine Banküberweisung oder die Verwendung eines Treuhandkontos wie in anderen Ländern ist in Griechenland unüblich. Dies stellt für die meisten Nordeuropäer einen ungewöhnlichen Umstand dar.
Um bestmögliche Sicherheit für diese Transaktion zu gewährleisten, wird ausländischen Investoren empfohlen, ein Bankkonto bei einer griechischen Bank zu eröffnen, auf dieses den Kaufpreis zu überweisen und sich erst im Anschluss den Bankscheck zur Entrichtung des Kaufpreises ausstellen zu lassen. Diese Vorgehensweise wird auch bei kleineren Summen empfohlen, da auf diese Art die Herkunft des Geldes aus dem Ausland nachgewiesen werden kann. Ein entsprechender Nachweis ist wegen des Pothen Esches (siehe "Einkommensvermutung" in: Besteuerung des Immobilienerwerbs in Griechenland) erforderlich.
Nach Unterzeichnung des notariellen Kaufvertrages und Erteilung einer notariellen Abschrift, ergreift der Rechtsanwalt alle erforderlichen Maßnahmen zur Anmeldung des Vertrages bzw. zur Umschreibung des Grundbuchs im zuständigen Grundbuch- oder Katasteramt.
Die Umschreibung stellt den Abschluss der Eigentumsübertragung auf den neuen Erwerber dar. Sie wird durch eine entsprechende Bestätigung nachgewiesen. Diese sollte vor dem Hintergrund einer ggf. späteren Weiterveräußerung gemeinsam mit dem Vertrag aufbewahrt werden.
Verpflichtungen nach dem Erwerb